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Art. 2 § 2a

Fassungen
29.05.1933 bis 31.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 2a29.05.193331.12.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

29.05.1933

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 2 a,

Für zinsgroschensteuerpflichtige Räume, welche weder vermietet noch auf sonstige Weise benützt sind, ist die Steuer von dem der Anzeige der Leerstehung nachfolgenden Einhebungstermin an bis zu ihrer Wiedervermietung oder anderweitigen Wiederbenützung zu erlassen, wenn seit der Erstattung der Anzeige ein halbes Jahr vergangen ist, ohne daß eine Wiedervermietung (Wiederbenützung) stattgefunden hätte, und wenn der Steuerpflichtige bereit ist, die Räume, gleichviel ob das Mietengesetz Anwendung findet oder nicht, um einen Betrag zu vermieten, der den bei der Neuvermietung von Wohnungen, die unter Mieterschutz stehen, nach dem Mietengesetz allgemein zulässigen Mietzins (Paragraphen 2, 5, 7 und 16, Absatz 1, Mietengesetz) nicht übersteigt. Diese Bereitwilligkeit ist in der Anzeige ausdrücklich zu erklären. Die Leerstehungsanzeige ist bei der Steuerbehörde (Paragraph 5,) zu erstatten und von dieser zu allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Anzeige werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt. Die Wiedervermietung oder anderweitige Wiederbenützung ist bei sonstigen Straffolgen (Paragraphen 10, ff.) mittels Steuererklärung binnen 14 Tagen anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10011207

Dokumentnummer

NOR12144352

Alte Dokumentnummer

N9192941239L