Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnbauförderungs- und Mietengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 2aArtikel 2, Paragraph 2 a
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 2a.Paragraph 2 a,
Für zinsgroschensteuerpflichtige Räume, welche weder vermietet noch auf sonstige Weise benützt sind, ist die Steuer von dem der Anzeige der Leerstehung nachfolgenden Einhebungstermin an bis zu ihrer Wiedervermietung oder anderweitigen Wiederbenützung zu erlassen, wenn seit der Erstattung der Anzeige ein halbes Jahr vergangen ist, ohne daß eine Wiedervermietung (Wiederbenützung) stattgefunden hätte, und wenn der Steuerpflichtige bereit ist, die Räume, gleichviel ob das Mietengesetz Anwendung findet oder nicht, um einen Betrag zu vermieten, der den bei der Neuvermietung von Wohnungen, die unter Mieterschutz stehen, nach dem Mietengesetz allgemein zulässigen Mietzins (§§ 2, 5, 7 und 16, Absatz 1, Mietengesetz) nicht übersteigt. Diese Bereitwilligkeit ist in der Anzeige ausdrücklich zu erklären. Die Leerstehungsanzeige ist bei der Steuerbehörde (§ 5) zu erstatten und von dieser zu allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Anzeige werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt. Die Wiedervermietung oder anderweitige Wiederbenützung ist bei sonstigen Straffolgen (§§ 10 ff.) mittels Steuererklärung binnen 14 Tagen anzuzeigen. Für zinsgroschensteuerpflichtige Räume, welche weder vermietet noch auf sonstige Weise benützt sind, ist die Steuer von dem der Anzeige der Leerstehung nachfolgenden Einhebungstermin an bis zu ihrer Wiedervermietung oder anderweitigen Wiederbenützung zu erlassen, wenn seit der Erstattung der Anzeige ein halbes Jahr vergangen ist, ohne daß eine Wiedervermietung (Wiederbenützung) stattgefunden hätte, und wenn der Steuerpflichtige bereit ist, die Räume, gleichviel ob das Mietengesetz Anwendung findet oder nicht, um einen Betrag zu vermieten, der den bei der Neuvermietung von Wohnungen, die unter Mieterschutz stehen, nach dem Mietengesetz allgemein zulässigen Mietzins (Paragraphen 2, 5, 7 und 16, Absatz 1, Mietengesetz) nicht übersteigt. Diese Bereitwilligkeit ist in der Anzeige ausdrücklich zu erklären. Die Leerstehungsanzeige ist bei der Steuerbehörde (Paragraph 5,) zu erstatten und von dieser zu allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Anzeige werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt. Die Wiedervermietung oder anderweitige Wiederbenützung ist bei sonstigen Straffolgen (Paragraphen 10, ff.) mittels Steuererklärung binnen 14 Tagen anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Dokumentnummer
NOR12144352
Alte Dokumentnummer
N9192941239L